Satzung
des Musikvereins Atteln e. V.
§
1
Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen "Musikverein Atteln". Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz "e. V.".
(2)
Der Sitz des Vereins ist Lichtenau-Atteln.
§
2 Aufgaben
und Zwecke
(1)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur sowie die
Förderung der Jugendhilfe.
(2)
Der Verein unterstützt insbesondere die heimische Musikkultur sowie das
Heranführen von Jugendlichen und Erwachsenen an diesen musisch-kulturellen
Bereich.
§
3 Gemeinnützigkeit
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977, GBl. I S. 613). Zweck des Vereins ist
die Erfüllung der unter § 2 genannten Aufgaben.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)
Tätigkeiten
im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses
angemessen vergütet werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des
Vereins.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden, die bereit sind, den Verein und seine gemeinnützigen Satzungszwecke zu
fördern und zu unterstützen. Natürliche Personen haben die Möglichkeit als
Einzelperson für sich selbst und/oder
für die gesamte Familie (Ehegatten/-in, Lebensgefährte/-in und Kindern bis zum
18ten Lebensjahr) die Mitgliedschaft erwerben.
(2)
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist
an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt.
(3)
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt, der nach einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zum Schluss des
Geschäftsjahres
schriftlich dem Vorsitzenden anzuzeigen ist,
b) durch den Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluss durch den
Vorstand wegen grober Schädigung der Vereinsinteressen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem
Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins haben sie keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§
5 Haftung
(1)
Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.
§
6 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) Abteilungen.
§
8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern
des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr, und zwar innerhalb der
ersten zwei Monate statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
(2)
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeits- und Finanzberichtes des
Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes gemäß § 9 (1) a - d,
d) bei Bedarf die Bestellung eines oder mehrerer besonderer Vertreter neben dem
Vorstand
(§ 30 BGB),
e) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, Mittelzuweisungen,
Satzungsänderungen
und Auflösung des
Vereins,
f) die Festsetzung des Jahresbetrages.
(3)
Die Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden.
Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4)
Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen.
(5)
Zur Wahl berechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18ten
Lebensjahres.
§
9 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus folgenden, höchstens jedoch 7 Mitgliedern:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) sowie Vertreter(n)/-in(nen) der Abteilung(en) als geborenes Mitglied.
Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 (1) a)-d)
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2)
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
(3)
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)
Der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung sein(e)/ihr(e)
Stellvertreter/in, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung.
(5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich zusammen von dem/der
Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. dem/der
Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten.
(6)
Die in Absatz 5 Genannten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§
10 Abteilungen
(1)
Mitglieder des Musikvereins haben die Möglichkeit sich als Abteilung
Blasmusik, Spielmannszug, Sing- und Theatergruppe, usw. zusammenzuschließen.
(2)
Die Abteilung/en benennen eine Person, die die jeweilige Abteilung im
Vorstand des Musikvereins vertritt. Die Entsendung in den Vorstand hat jeweils
gleichzeitig mit den Neuwahlen des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
entsprechend § 8 (2) c) zu erfolgen.
§
11 Auflösung
des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung entsprechend § 8 (1) mit 3/4 Mehrheit
beschlossen werden.
(2) Bei
Auflösung des Musikvereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung
werden von
der Mitgliederversammlung drei Liquidatoren bestellt, die die laufenden
Geschäfte
abzuwickeln haben. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die St.-Johannes-Schützenbruderschaft e.V. 1710, die
es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der musikalischen
Aus- und
Fortbildung zu verwenden hat.